Barrierefreie Reisen

Fahrgastrechte von Reisenden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Die Pflichten von Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen

Reiseveranstaltungs- oder Verkehrsunternehmen dürfen die Buchung einer Reise oder die Beförderung von Personen wegen einer Behinderung oder wegen des Alters im Grundsatz nicht ablehnen.

Eng begrenzte Ausnahmen zu diesem Grundsatz werden in den maßgeblichen europarechtlichen Regelungen ausdrücklich genannt.

Darüber hinaus haben Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen bestimmte Unterstützungs- und Informationspflichten.

Pauschalreise
Bei der Buchung sowie der Durchführung einer Pauschalreise werden Personen mit eingeschränkter Mobilität in zweierlei Hinsicht besonders geschützt:

  1. So muss vor der Buchung angegeben werden, ob die Pauschalreise generell für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen geeignet ist. Auf Verlangen des Fahrgastes sind genaue Angaben über diese Eignung zu machen. Dabei werden die Bedürfnisse der Fahrgäste berücksichtigt.
  2. Wenn die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, kann die Übernahme der Kosten für eine notwendige Unterbringung verlangt werden.
    Für die einzelnen Reiseleistungen gelten darüber hinaus die europäischen Regelungen über die Rechte behinderter Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Busreisen bei einer geplanten Strecke von mehr als 250 Kilometer

Ankunfts- oder Abfahrtsort muss sich innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befinden

Bei Busreisen dürfen Busunternehmen, Reiseveranstalter und Reisevermittler die Buchung oder Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen nicht grundsätzlich ablehnen, außer aus Sicherheitsgründen, wegen der Bauart des Fahrzeugs oder wegen der Infrastruktur.

Wird die Buchung oder Beförderung verweigert, kann die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson verlangt werden, wenn mit ihrer Hilfe die Sicherheitsvorschriften eingehalten und Barrieren überwunden werden können.

Wenn sich außer der Busfahrerin oder dem Busfahrer noch weiteres Personal an Bord befindet, dann wird euch beim Ein- und Aussteigen in den Bus geholfen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Hilfeleistung mindestens 36 Stunden im Voraus bei dem Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Reiseveranstalter oder Reisevermittler angemeldet werden.



Zugfahrten

  • Die Fahrgastrechte bei Zugfahrten gelten für Personen mit eingeschränkter Mobilität EU-weit.
  • Ihr habt das Recht auf kostenlose Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen.
  • Personen mit Handicap profitieren oft von Ticket-Vergünstigungen im Fern- & Nahverkehr.
  • Beschädigt oder verliert die Bahngesellschaft eure Mobilitätshilfe oder Spezialausrüstung, muss euch der Schaden ersetzt werden.


Ab dem 7. Juni 2023 gilt zusätzlich:


  • Persönliche Begleiter von Personen mit eingeschränkter Mobilität können in der gesamten EU zu einem ermäßigten Tarif und in einigen Fällen kostenlos reisen.
  • Verkürzte Meldefrist: Die Meldung des Hilfsbedarfs ist bis 24 Stunden vor Beginn der Fahrt möglich.
  • Erweiterte Informationspflichten: Bahnhofsbetreiber, Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer müssen Informationen über die Zugänglichkeit des Bahnhofs zur Verfügung stellen
     


Mehr Informationen findet ihr beim Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland:





oder bei der Europäischen Union / Your Europe:



Angebotene Servicedienste für Fluggäste

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) und Tourismus für Alle Deutschland (NatKo) haben eine gemeinsame Broschüre mit Flugreiseempfehlungen publiziert.

Ein Anspruch auf Assistenzdienste besteht bei:

  • Körperlichen, insbesondere Gehbehinderungen mit zeitweiser Rollstuhlnutzung (Code: WCHR¹, WCHS²) oder dauerhafter Rollstuhlnutzung (Code: WCHC).
  • Orientierungsschwierigkeiten (Code: DPNA).
  • Kognitiver Beeinträchtigung (Code: DPNA).
  • Psychischer Beeinträchtigung (Code: DPNA).
  • Sehschwäche und Blindheit (Code: BLND).
  • Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit (Code: DEAF).

Die Codes werden weltweit bei Inanspruchnahme eines Assistenzdienstes durch die Luftfahrt- und Reiseunternehmen verwendet.

¹ Passagier kann kurze Wege gehen und Treppen steigen.

² Passagier kann kurze Wege gehen, aber nicht Treppen steigen.



Die speziellen Mobilitätsdienste für PRM, die von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen, hier ankommen oder mit einer EU-Fluggesellschaft fliegen, sind in verschiedenen Regelwerken definiert:



Quelle und weitere Informationen:

Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. - Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug >>

Für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität (PRM - Passengers with reduced Mobility) ist es wichtig darauf zu achten, dass sie ihre Bedürfnisse für Hilfeleistungen am Flughafen oder an Bord rechtzeitig (spätestens 48 Stunden vor Abflug) anmelden.
Informiert euch daher bitte möglichst frühzeitig über die angebotenen Servicedienste der Flughäfen und der Fluggesellschaft:

  • Springen

    Fügen Sie eine kurze Beschreibung hinzu

    Schaltfläche
  • Sicherheitskontrolle am Flughafen

    Wenn ihr

    • einen Rollstuhl mitführt, stellt euch bitte darauf ein, dass auch dieser während der Kontrolle auf Auffälligkeiten untersucht wird. Dies gilt auch für vergleichbare Hilfsmittel.
    • eine Gehhilfe oder Stock verwendet, werden diese in der Gepäck-Prüfanlage durchleuchtet. Während dieser Zeit wird euch eine Sitzgelegenheit angeboten.
    • einen Herzschrittmacher oder ein vergleichbares Medizinprodukt tragt, dann teilt dies dem Personal bitte mit. Ihr werdet dann ausschließlich von Hand kontrolliert und brauchen nicht durch das Tor zu gehen.
    • weitere Gegenstände aus medizinischen Gründen mitführt, müssen auch diese die Gepäck-Prüfanlage durchlaufen.


    Ausnahme:
    Geräte, die nachweislich keine Röntgenkontrolle durchlaufen können, werden von Hand kontrolliert. Hierfür sind entsprechende Ausweispapiere oder andere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Fluggastes geeignete Nachweise vorzulegen.

    Zusätzlich zur Kontrolle von Hand müsst ihr möglicherweise die Funktionsfähigkeit des Gerätes nachweisen. Auch ein Wischtest auf Sprengstoff kann durchgeführt werden.



    Quelle und

    Informationen:





    Informationen in leichter Sprache:





    Rollstuhlgerechte Orte findet ihr bei wheelmap.org >>


    SDG 10    WENIGER UNGLEICHHEITEN


    10.2 Bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion fördern

    Barrierefreies Reisen ist nicht nur eine Frage der Zugänglichkeit, sondern auch der Inklusion.

    Eine gut geplante barrierefreie Reise ermöglicht es Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnissen die Welt zu erkunden und ein umfassendes Reiseerlebnis zu genießen.
    Wenn es gelingt, die Barrierefreiheit in der Tourismuswirtschaft so zu gestalten, dass Destinationen, Verkehrsmittel und Unterkünfte für alle Menschen unabhängig von ihren körperlichen Fähigkeiten zugänglich sind, dann kann auch der Tourismus einen sehr wertvollen Beitrag zur Erreichung von SDG 10.2 leisten.

    Bitte beachtet, dass die Ausführungen sich nur auf eine Übersicht Fahrgastrechte von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität beschränken!

    Weiterführende Links zu ausführlicheren Informationen findet ihr bei der Quellenangabe! 

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