Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen haben gesetzlich die Pflicht, die Fahrgäste beim Verkauf von Fahrkarten bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Spezielle Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- und/oder Sehbeeinträchtigung müssen dabei berücksichtigt werden.
So muss zum Beispiel das Eisenbahnunternehmen auf Anfrage vor Fahrtantritt folgende Informationen geben:
Entschädigung bei Zugverspätung
Ihr könnt als Bahnreisende nach der VO eine Entschädigung verlangen, wenn ihr mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten an eurem (auf der Fahrkarte angegebenen) Ziel ankommt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Fahrpreis und die Dauer der Verspätung bestimmt.
So könnt ihr
Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt geschlossen, so wird die Entschädigung für eine auf der Hin- oder Rückfahrt eingetretene Verspätung in der Regel auf der Grundlage des halben Fahrpreises berechnet.
Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, muss das Bahn-Unternehmen euch mit Speisen und Getränken versorgen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar).
Die seit dem 07. Juni 2023 geltende europäische Verordnung (EU) 2021/782 („VO“) regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung individueller Ansprüche von Reisenden.
So muss das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf folgende Gründe zurückzuführen ist:
Das Eisenbahnunternehmen kann sich jedoch nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.
Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.
Wenn eine Nichtbeförderung, Annullierung & Verspätung vorliegt:
Quelle und weitere Informationen:
Fahrgastrecht Bahn
Verordnung des europäischen Parlaments und Rates über die
Bundesamt für Justiz:
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.:
Geltendmachung eurer Ansprüche
Für eine einfache und schnelle Geltendmachung eurer Ansprüche könnt ihr euch an das Servicecenter Fahrgastrechte wenden:
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.:
Verbraucherzentrale - Erstattung bei Zugverspätung:
Schlichtungsstelle
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