Voluntourismus und Voyeurismus-Touren
Versteckter Kinderhandel für den Waisenhaustourismus
Das lukrative Geschäft mit vermeintlichen Waisenhäusern
In einigen Urlaubsländern gibt es Einrichtungen, die ohne staatliche Registrierung als Waisenhäuser oder Kinderheime bezeichnet werden.
Diese Einrichtungen werden teilweise von skrupellosen Menschen betrieben, die die Notlage armer Familien ausnutzen.
So werden verzweifelte Eltern, die sich für ihre Kinder eine bessere Zukunft erhoffen, oft mit dem Argument getäuscht, dass ihre Kinder in diesen Einrichtungen die notwendige Ausbildung erhalten, um sich und ihrer Familie später ein besseres Leben zu ermöglichen.
Doch die Realität sieht meist ganz anders aus:
Denn statt Liebe, Wärme und Geborgenheit zu empfangen, erwartet die Kinder und Jugendlichen ein Alltag, der einzig und allein dem Zweck dient, als vermeintliche Waisenkinder den Akteuren des Waisenhaustourismus und kindertouristischen Reiseangeboten hohe Einnahmen zu ermöglichen.
So werden diese Kinder und Jugendlichen auf Voyeurismus-Touren unfreiwillig zur Schau gestellt oder für kurze Zeit von Volunteers betreut, die als gutgläubige Freiwillige sicher nicht ahnen, dass sie mit diesen kindertouristischen Reiseangeboten ein ausbeuterisches System unterstützen.
Die oft unqualifizierten Voluntäre, überwiegend junge Menschen ohne pädagogische Erfahrung, bleiben in der Regel nur wenige Wochen. In dieser kurzen Zeit entwickeln die Kinder und Jugendlichen emotionale Bindungen, erleben dann aber immer wieder schmerzhafte Trennungen.
Vor allem Kleinkinder bis zu vier Jahren leiden unter diesen immer wiederkehrenden Trennungen, während bei älteren Kindern soziale Probleme und Ängste vor Bindungen zu beobachten sind.
Da auch Studien belegen, dass das Aufwachsen in Heimen sich negativ auf die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder auswirkt, lehnen viele religiöse Institutionen, NGOs und Universitäten die Freiwilligenarbeit in Waisenhäusern ab.
Alle Waisenhäuser sollten deshalb in Zukunft möglichst durch Pflegefamilien ersetzt werden. Denn in familiären Strukturen haben Kinder, die wirklich Waisen sind, bessere Chancen auf eine gesunde Entwicklung.
Der Ausschluss von Waisenhaustourismus und kindertouristischen Reiseangeboten sollte daher auch für einen ethischen Wandel im Tourismus selbstverständlich sein!

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Quelle : YouTube / Heinrich Böll Stiftung - Was ist Voluntourismus

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Quelle : YouTube / Forget Me Not - Dear Volunteer

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Quelle : YouTube / Hope and Homes for Children - EndOrphanageTourism
Die UN-Kinderrechtskonvention als Wegweiser für einen
ethischen Wandel im Tourismus
Es gibt Waisenhäuser, in denen Kinder leben, die nicht elternlos sind, sondern dorthin gebracht werden, weil ihre Familien arm sind und sich eine bessere Zukunft für ihre Kinder erhoffen.
Freiwilligenarbeit oder Besuche von Reisenden in solchen Einrichtungen können daher instabile Beziehungen, emotionale Abhängigkeit und in einigen Fällen sogar organisierte Ausbeutung fördern.
Dies widerspricht eindeutig dem Recht des Kindes auf Schutz, Stabilität und Entwicklung:
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 35:
Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 35 klar:
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor Entführung, Verkauf und Menschenhandel.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 32 :
Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 32 klar:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung.
Die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern für den Waisenhaustourismus können Gefahren mit sich bringen, die ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 3:
Wohl des Kindes
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 3 klar:
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Beim Waisenhaustourismus steht häufig nicht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Kinder, die in solchen Einrichtungen leben, erhalten oft nicht den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 9:
Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 9 klar:
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern. misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre.
Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Beim Waisenhaustourismus wird das Recht der Kinder auf den Verbleib in ihrer Familie oft missachtet.
Viele Kinder in Waisenhäusern sind nicht elternlos, sondern werden aus Armut heraus von ihren Familien getrennt – obwohl familiäre Bindungen für ihre Entwicklung und ihr Wohl entscheidend sind.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 20:
Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 20 klar:
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Kinder, die ohne elterliche Fürsorge leben, haben das Recht auf eine angemessene und kindgerechte Betreuung und Versorgung.
Diese Fürsorge kann für Kinder, die im Rahmen des Waisenhaustourismus in instabilen und kommerziellen Einrichtungen untergebracht sind, nicht gewährleistet werden.
GEOlaViva bietet keine Empfehlungen für:
- Voyeuristische Ausflugsangebote, bei denen Kinder, die in Waisenhäusern oder Slums leben oder in der Schule lernen, als Touristenattraktion besucht und fotografiert werden!
- Voluntourismus-Angebote in Waisenhäusern
Quellenverzeichnis und weiterführende Informationen
für die Kinderrechte im Tourismus:
UNICEF:
- Kinderrechte & SDGs >>
- Welche Bedeutung haben Kinderrechte für die globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung? >>
Deutsches Kinderhilfswerk:
Aktionsbündnis Kinderrechte:
ECPAT Deutschland e.V. :
ECPAT Österreich:
Nicht wegsehen:
The Code:
Brot für die Welt:
Tourism Watch:
- Voluntourismus: Soziales Engagement „All Inclusive“?
- Vom Freiwilligendienst zum Voluntourismus (Studie PDF) >>
- Vietnam: Kinderschutz und Nachhaltigkeit verankern >>
- Kinderrechte im Tourismus stärken >>
- Kinder schützen bei Projektbesuchen >>
Terre de Homes:
- Kinderarbeitsreport 2024 >>
- Kinderhandel >>
- Kenia: Minderjährige vor sexueller Ausbeutung schützen >>
- Sexuelle Gewalt >
Hope and Homes for Children:
- VOLUNTEERING: 10-POINT CHECKLIST >>
- Der Schaden von Waisenhäusern >>
- What’s wrong with visiting and volunteering in orphanages? >>
Friends-International - Thinkchildsafe:
Roundtable Human Rights in Tourism:
detektor.fm: