Reiseveranstaltungs- oder Verkehrsunternehmen dürfen die Buchung einer Reise oder die Beförderung von Personen wegen einer Behinderung oder wegen des Alters im Grundsatz nicht ablehnen.
Eng begrenzte Ausnahmen zu diesem Grundsatz werden in den maßgeblichen europarechtlichen Regelungen ausdrücklich genannt.
Darüber hinaus haben Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen bestimmte Unterstützungs- und Informationspflichten.
Pauschalreise
Bei der Buchung sowie der Durchführung einer Pauschalreise werden Personen mit eingeschränkter Mobilität in zweierlei Hinsicht besonders geschützt:
Busreisen bei einer geplanten Strecke von mehr als 250 Kilometer
Ankunfts- oder Abfahrtsort muss sich innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befinden
Bei Busreisen dürfen Busunternehmen, Reiseveranstalter und Reisevermittler die Buchung oder Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen nicht grundsätzlich ablehnen, außer aus Sicherheitsgründen, wegen der Bauart des Fahrzeugs oder wegen der Infrastruktur.
Wird die Buchung oder Beförderung verweigert, kann die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson verlangt werden, wenn mit ihrer Hilfe die Sicherheitsvorschriften eingehalten und Barrieren überwunden werden können.
Wenn sich außer der Busfahrerin oder dem Busfahrer noch weiteres Personal an Bord befindet, dann wird euch beim Ein- und Aussteigen in den Bus geholfen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Hilfeleistung mindestens 36 Stunden im Voraus bei dem Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Reiseveranstalter oder Reisevermittler angemeldet werden.
Zugfahrten
Ab dem 7. Juni 2023 gilt zusätzlich:
Mehr Informationen findet ihr beim Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland:
oder bei der Europäischen Union / Your Europe:
Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) und Tourismus für Alle Deutschland (NatKo) haben eine gemeinsame Broschüre mit Flugreiseempfehlungen publiziert.
Ein Anspruch auf Assistenzdienste besteht bei:
Die Codes werden weltweit bei Inanspruchnahme eines Assistenzdienstes durch die Luftfahrt- und Reiseunternehmen verwendet.
¹ Passagier kann kurze Wege gehen und Treppen steigen.
² Passagier kann kurze Wege gehen, aber nicht Treppen steigen.
Die speziellen Mobilitätsdienste für PRM, die von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen, hier ankommen oder mit einer EU-Fluggesellschaft fliegen, sind in verschiedenen Regelwerken definiert:
Quelle und weitere Informationen:
Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. -
Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug >>
Für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität (PRM - Passengers with reduced Mobility) ist es wichtig darauf zu achten, dass sie ihre Bedürfnisse für Hilfeleistungen am Flughafen oder an Bord rechtzeitig (spätestens 48 Stunden vor Abflug) anmelden.
Informiert euch daher bitte möglichst frühzeitig über die angebotenen Servicedienste der Flughäfen und der Fluggesellschaft:
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Quelle: BDL - Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug >>
Wenn ihr
Ausnahme:
Geräte, die nachweislich keine Röntgenkontrolle durchlaufen können, werden von Hand kontrolliert. Hierfür sind entsprechende Ausweispapiere oder andere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Fluggastes geeignete Nachweise vorzulegen.
Zusätzlich zur Kontrolle von Hand müsst ihr möglicherweise die Funktionsfähigkeit des Gerätes nachweisen. Auch ein Wischtest auf Sprengstoff kann durchgeführt werden.
Quelle und Informationen:
Informationen in leichter Sprache:
Rollstuhlgerechte Orte findet ihr bei
wheelmap.org >>
10.2 Bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion fördern
Barrierefreies Reisen ist nicht nur eine Frage der Zugänglichkeit, sondern auch der Inklusion.
Eine gut geplante barrierefreie Reise ermöglicht es Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnissen die Welt zu erkunden und ein umfassendes Reiseerlebnis zu genießen.
Wenn es gelingt, die Barrierefreiheit in der Tourismuswirtschaft so zu gestalten, dass Destinationen, Verkehrsmittel und Unterkünfte für alle Menschen unabhängig von ihren körperlichen Fähigkeiten zugänglich sind, dann kann auch der Tourismus einen sehr wertvollen Beitrag zur Erreichung von SDG 10.2 leisten.
Bitte beachtet, dass die Ausführungen sich nur auf eine Übersicht Fahrgastrechte von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität beschränken!
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