Kinderarbeit im Tourismus
Gemeinsam gegen die Ausbeutung von Kindern
Was ist ausbeuterische Kinderarbeit?
Was als Kinderarbeit gilt, hängt vom Alter des Kindes, von der Art der Arbeit, von der Dauer der Arbeitszeit, von den Bedingungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird, und von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab. Darüber hinaus hängt die Definition vom Arbeitssektor in dem jeweiligen Land ab.
Missbräuchliche Kinderarbeit wird definiert als Arbeit, die
- den Kindern ihre Kindheit nimmt
- ihnen ihr Potenzial und ihrer Würde beraubt
- der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder schadet.
Gemeint ist Arbeit, die
- für Kinder mental, physisch, sozial und moralisch gefährlich und schädlich ist
- ihnen die Möglichkeit des Schulbesuchs vorenthält oder einschränkt,
- sie zwingt, die Schule vorzeitig zu verlassen,
- sie zur Kombination von Schule und übermäßig langer und harter Arbeit veranlasst.
Dennoch müssen in vielen Ländern Kinder arbeiten, um das Überleben ihrer Familien zu sichern.
Wo gibt es ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus?
Weltweit muss etwa jedes zehnte Kind arbeiten, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
Auch im Tourismus ist ausbeuterische Kinderarbeit weit verbreitet - vor allem in Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas.
Obwohl es keine aktuellen Studien über die Anzahl der Kinder gibt, die im Tourismus arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass viele Minderjährige sowohl im direkten als auch im indirekten Teil der Branche beschäftigt sind.
Statt zur Schule zu gehen, verkaufen sie Souvenirs oder Lebensmittel am Strand oder sie arbeiten eher unsichtbar als illegale Arbeitskräfte in Wäschereien oder Restaurants:

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Quelle : YouTube / Naturefriends International - Kinderschutz im Tourismus
Die grausamste Form ausbeuterischer Kinderarbeit im Tourismus ist die sexuelle Ausbeutung von Kindern.
Mehr Informationen dazu findet ihr hier:
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus
verletzt mehrere Kinderrechte
Die Ausbeutung von Kindern – insbesondere durch Kinderarbeit – verstößt gegen mehrere Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Besonders relevant sind:
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 32 :
Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 32 klar:
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Jedes Kind hat das Recht, auch im Tourismus vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor Arbeit geschützt zu werden, die die Gesundheit, Entwicklung oder Bildung des Kindes gefährdet.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 19 :
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 19 klar:
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt sowie vor Ausbeutung und Vernachlässigung.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus verletzt dieses Recht, da Kinder häufig gefährlichen, gesundheitsschädlichen und ausbeuterischen Bedingungen ausgesetzt sind.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 36 :
Schutz vor sonstiger Ausbeutung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 36 klar:
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Jedes Kind muss auch im Tourismus vor jeder Form von Missbrauch und Ausbeutung geschützt werden, einschließlich gefährlicher oder ausbeuterischer Arbeit.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 28 :
Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 28 klar:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus verhindert oft den Schulbesuch und verletzt somit dieses grundlegende Recht.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 29 :
Bildungsziele; Bildungseinrichtungen
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 29 klar:
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen -beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Jedes Kind hat das Recht auf eine Bildung, die seine Persönlichkeit, Talente und geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten voll entfaltet.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus verstößt gegen dieses Recht, da sie Kindern die Möglichkeit nimmt, ihr Potenzial zu entwickeln und ihre Zukunft selbst zu gestalten.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 24 :
Gesundheitsvorsorge
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 24 klar:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Jedes Kind hat das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit sowie auf Zugang zu sauberem Wasser, angemessener Ernährung und medizinischer Versorgung.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus gefährdet dieses Recht, da die Kinder oft unter schlechten Bedingungen arbeiten müssen, gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Betreuung haben.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 27 :
Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 27 klar:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im. Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Jedes Kind hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung sichert.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus verletzt dieses Recht, da betroffene Kinder oft in Armut leben und arbeiten müssen, anstatt in einem Umfeld aufzuwachsen, das ihnen ein sicheres und gesundes Leben ermöglicht.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 35:
Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 35 klar:
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor Entführung, Verkauf und Menschenhandel.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus kann dieses Recht verletzen, da Kinder in gefährliche Arbeitsverhältnisse gezwungen, ausgebeutet oder sogar Opfer von Kinderhandel werden können.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 34:
Schutz vor sexuellem Missbrauch
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 34 klar:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch.
Ausbeuterische Kinderarbeit im Tourismus kann dieses Recht verletzen, wenn Kinder in gefährliche Arbeitsverhältnisse geraten oder Opfer von sexueller Ausbeutung werden
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - Artikel 32 :
Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Die UN-Kinderrechtskonvention stellt im Artikel 32 klar:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung.
Die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern für den Tourismus können Gefahren mit sich bringen, die ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen.
GEOlaViva bietet keine Empfehlungen für:
- Voyeuristische Ausflugsangebote, bei denen Kinder, die in Waisenhäusern oder Slums leben oder in der Schule lernen, als Touristenattraktion besucht und fotografiert werden!
- Voluntourismus-Angebote in Waisenhäusern
Quellenverzeichnis und weiterführende Informationen
für die Kinderrechte im Tourismus:
UNICEF:
- Kinderrechte & SDGs >>
- Welche Bedeutung haben Kinderrechte für die globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung? >>
Deutsches Kinderhilfswerk:
Aktionsbündnis Kinderrechte:
ECPAT Deutschland e.V. :
- Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung >>
- Voluntourismus >>
- Fact Sheets: Handel mit und Ausbeutung von Kindern (PDF)>>
ECPAT Österreich:
Nicht wegsehen:
The Code:
Better Care Network:
Brot für die Welt:
Tourism Watch:
- Voluntourismus: Soziales Engagement „All Inclusive“? >>
- Vom Freiwilligendienst zum Voluntourismus (Studie PDF) >>
- Vietnam: Kinderschutz und Nachhaltigkeit verankern >>
- Kinderrechte im Tourismus stärken >>
- Kinder schützen bei Projektbesuchen >>
Terre de Homes:
- Kinderarbeitsreport 2024 >>
- Kinderhandel >>
- Kenia: Minderjährige vor sexueller Ausbeutung schützen >>
- Sexuelle Gewalt >>
Hope and Homes for Children:
Friends-International - Thinkchildsafe:
Roundtable Human Rights in Tourism:
detektor.fm: